Das Bundesrecht enthält nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5.b). Nach Art. 95 Abs. 3 des kantonalen BauG gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die folgenden Erschliessungsanlagen bestehen oder gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden: „a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen über die Staatsstrassen genügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge; b) ein gut begehbarer, direkter Zugang sowie