19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Erschlossen ist ein Grundstück nicht schon, wenn die erforderlichen Erschliessungspläne rechtskräftig vorliegen, sondern erst, wenn die Erschliessungsanlagen erstellt sind (Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 83 zu Art. 22 RPG) oder eine hinreichende Erschliessung zumindest sichergestellt ist (vgl. Urteil BGer 1P.291/2001 vom 5.11.2001, E. 2a/bb, mit Hinweisen).