Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das Baugrundstück sei für die geplanten drei Mehrfamilienhäuser, das Doppel-EFH und die zwei Tiefgaragen über die bestehende, teils nur einspurig befahrbare Egglistrasse weder tatsächlich noch rechtlich hinreichend erschlossen. Aus den Erwägungen: 2. Baubewilligungen dürfen - als Grundsatz des Bundesrechts - nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 57 B. Gerichtsentscheide 2254