Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 12 KZG durch die Vorinstanz korrekt angewendet und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung vom 24. Januar 2005 ebenfalls korrekt eine Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen worden ist. Die Beschwerde von Y. ist daher abzuweisen. VGP 13.09.2005 2254 Baureife. Anforderungen an eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 95 Abs. 3 des Baugesetzes, BauG, bGS 721.1).