Anschliessend war es Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Ausrichtung der Kinderzulage zu kümmern. Dass der Beschwerdeführer irrtümlich annahm, er habe als Selbständigerwerbender auch im Kantons Appenzell A.Rh. keinen Anspruch auf Kinderzulagen, kann angesichts der Mitteilung der Ausgleichskasse vom 11. August 1995 nicht der Kasse angelastet werden. Sie ist ihrer Aufklärungspflicht mit der Mitteilung vom 11. August 1995 nachgekommen und eine spezielle Beratungspflicht bestand mangels entsprechender Anfrage durch den Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass Art.