der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, bei jedem Versicherten nachzuforschen, ob er Kinder und daher einen allfälligen Anspruch auf Kinderzulagen haben könnte. Die Aufklärungspflicht der Vorinstanz war mit der Unterstellung unter die Versicherungspflicht für Kinderzulagen, dem Hinweis auf entsprechende Beitragspflicht sowie allfällige Anspruchsberechtigung (falls der Versicherte Kinder hat) erfüllt. Anschliessend war es Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Ausrichtung der Kinderzulage zu kümmern. Dass der Beschwerdeführer irrtümlich annahm, er habe als Selbständigerwerbender auch im Kantons Appenzell