Der Beschwerdeführer war vor seinem Zuzug in den Kanton Appenzell A.Rh. bereits im Kanton Zürich als Selbständigerwerbender tätig. Er wusste daher, wie er übrigens selbst unter lit. A der Beschwerdeschrift ausführt, dass gegebenenfalls ein Unterschied in der Anspruchsberechtigung von unselbständig und selbständig Erwerbenden besteht. Nach seinem Zuzug wurde er von der Vorinstanz auf eine allfällige Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen hingewiesen (falls er Kinder haben sollte). 4. Nach Art. 24 der Verordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen (KZV, bGS 822.411) haben Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Zulagen erheben, ein Anmeldeformular einzureichen.