Am 11. August 1995 hat sie den Beschwerdeführer als kantonale Institution auf die zusätzlichen FAK-Beiträge sowie auf einen allfälligen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen aufmerksam gemacht. Sodann hat es nichts mit der Aufklärungspflicht der Vorinstanz zu tun, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es ihm als Laien unmöglich sei, zwischen der AHV als schweizerischem und der Familienausgleichskasse als kantonalem „Instrument“ zu unterscheiden und es die Ausgleichskasse bis zum heutigen Tag versäumt habe, ihm als neu zugezogenem Versicherten zu erklären, was ihre Tätigkeit umfasse. Der Beschwerdeführer war vor seinem Zuzug in den Kanton Appenzell A.Rh.