Die „Allfälligkeit“ des Anspruches auf Kinderzulagen bezog sich dabei offensichtlich darauf, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, da die Ausgleichskasse nicht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die ihr angeschlossenen Versicherten Anspruch auf Kinderzulagen haben. Mit ihrem Schreiben vom 11. August 1995 hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht bereits nach den Standards von Art. 27 Abs. 1 ATSG/Art. 22 KZG erfüllt, obwohl diese Regeln damals noch keine Geltung hatten und erst auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind. c) Was Y. in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vorbringt, ist nicht stichhaltig.