de dem Beschwerdeführer der Anschluss an die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. bestätigt und es wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass er zusätzlich zu den AHV/IV/EO-Beiträgen einen Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse zu entrichten habe. Nebst der Beitragspflicht an die FAK wurde Y. auch korrekt auf einen allfälligen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen aufmerksam gemacht. Die „Allfälligkeit“ des Anspruches auf Kinderzulagen bezog sich dabei offensichtlich darauf, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, da die Ausgleichskasse nicht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die ihr angeschlossenen Versicherten Anspruch auf Kinderzulagen haben.