Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Umfang dieser Pflicht weit gefasst ist. Was die Tiefe der Aufklärung betrifft, muss sichergestellt sein, dass die interessierten Personen durch sie in die Lage versetzt werden, die für sie im konkreten Fall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aufklärung die Voraussetzungen der Unterstellung unter das betreffende Sozialversicherungssystem zu betreffen, die Grundsätze der Beitragserhebung darzulegen und die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aufzuzeigen hat (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 Rz 9).