27 Rz. 17). a) Nachdem der Beschwerdeführer sich anerkanntermassen nie bei der Ausgleichskasse über seine Anspruchsberechtigung zum Bezuge der Kinderzulagen erkundigt hat, hat er auf die ihm zustehende Beratung verzichtet. Eine Verletzung der Auskunftspflicht und damit eine Verletzung des Vertrauensprinzips durch die Ausgleichskasse ist daher ausgeschlossen. b) Zu prüfen bleibt eine allfällige Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht durch die Vorinstanz. Art. 27 Abs. 1 ATSG bezieht die Informationspflicht auf die Rechte und Pflichten der interessierten Personen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Umfang dieser Pflicht weit gefasst ist.