Sie erfolgt mit Informationsbroschüren, Merkblättern, Inseraten oder durch Internetauftritte. Die Beratungstätigkeit ist, bezogen auf den Einzelfall, Information über konkrete Rechte und Pflichten. Sie setzt im Einzelfall eine Anfrage voraus, d.h. sie erfolgt im Gegensatz zur Aufklärung nicht von Amtes wegen. Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 Rz. 17).