unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Der Begriff der Aufklärung in Abs. 1 betrifft die allgemeine Information, während mit der Beratung in Abs. 2 die einzelfallweise Information umschrieben wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 27 N. 2). Aufklärung ist die dauernde und allgemeine Orientierung über mögliche Rechte und Pflichten. Sie erfolgt mit Informationsbroschüren, Merkblättern, Inseraten oder durch Internetauftritte.