Der hiesige Gesetzgeber hat es indessen in Art. 22 KZG als ergänzendes (kantonales) Recht bezeichnet. Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat sodann Anspruch auf grundsätzlich 54 B. Gerichtsentscheide 2253