Diesem Gedanken wird neuerdings mit der allgemeinen Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf Gesetzesstufe Rechnung getragen, was dazu führt, dass mit den Inkrafttreten des ATSG der Vertrauensschutz bei unrichtiger Beratung eine besonders grosse Bedeutung erhalten hat (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 4, Rz. 23). Das ATSG gilt zwar nicht für kantonales Sozialversicherungsrecht. Der hiesige Gesetzgeber hat es indessen in Art. 22 KZG als ergänzendes (kantonales) Recht bezeichnet.