Der Beschwerdeführer rügt, dass er von der Ausgleichskasse nicht ausreichend über die im Kanton Appenzell A.Rh. geltende und sich offenbar vom Kanton Zürich unterscheidende Rechtslage im Zusammenhang mit den Kinderzulagen orientiert worden sei und sich deshalb verspätet zum Bezuge der Kinderzulage angemeldet habe. Das Bedürfnis der Versicherten nach Orientierung durch die Sozialversicherung ist wegen der Komplexität des Rechtsgebietes und der oft rasch erfolgenden Änderungen des geltenden Rechtes offensichtlich. Diesem Gedanken wird neuerdings mit der allgemeinen Beratungspflicht gemäss Art.