Die Bestimmung diene deshalb primär der Rechtssicherheit. Es könne von der Ausgleichskasse nicht im Ernst erwartet werden, dass sie jeden potentiell Berechtigten unaufgefordert über seine allfälligen Rechte informiere. Der Beschwerdeführer müsse sich sein Versäumnis im vorliegenden Falle selbst anlasten. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie dies in der Beschwerde sinngemäss zum Ausdruck gebrach werde, liege offensichtlich nicht vor. 3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er von der Ausgleichskasse nicht ausreichend über die im Kanton Appenzell A.Rh.