kommen können, dass ihm ein Anspruch auf eine Kinderzulagen zustehe. Im Schreiben vom 11. August 1995 habe die Kasse einen solchen Anspruch ausdrücklich erwähnt. Herr Y. sei nicht der typische „einfache Bürger“. Er habe eine amerikanische akademische Ausbildung und sei selbständiger Unternehmer. Wenn er Zweifel über die Anspruchsberechtigung gehabt hätte, hätte ein einfacher Telefonanruf bei der Ausgleichskasse innert weniger Minuten Klarheit über seine Rechte schaffen können. Der Sinn von Art. 12 KZG bestehe darin, dass die Leistungen der Familienausgleichskasse berechenbar bleiben müssten. Die Bestimmung diene deshalb primär der Rechtssicherheit.