Die Ausgleichskasse hätte offensichtlich die Pflicht gehabt, Informationen an ihre „Mitglieder“ herausgegeben. Diese Informationspflicht habe sie verletzt, indem sie ihn nicht auf die Möglichkeit zum Bezuge der Kinderzulage aufmerksam gemacht habe, weshalb Art. 12 KZG in seinem Falle nicht angewendet werden dürfe. b) Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2005 im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Idee hätte