Da es sich bei der Kinderzulage um einen Sozialbeitrag handle, dürfe ein bezugsberechtigter Bürger keinen Nachteil erleiden wegen einer zweideutigen Darstellung eines Sachverhalts durch eine Amtsstelle. Als Laie habe er im vorliegenden Falle unmöglich zwischen der AHV als schweizerischem und der Familienzulage als kantonalem Instrument unterscheiden können. Aufgrund dieser von der Ausgleichskasse selber verursachten Verwirrung habe er keine Ursache gehabt zu glauben, dass die Kinderzulage anders geregelt sei als anderswo, zum Beispiel im Kanton Zürich. Die Ausgleichskasse hätte offensichtlich die Pflicht gehabt, Informationen an ihre „Mitglieder“ herausgegeben.