In dieser unglücklichen Formulierung sei aber suggeriert worden, ein nicht vorhandenes Arbeitnehmerverhältnis sei Voraussetzung dazu. Es sei unter Fachleuten, zu denen er sich nicht zähle, hinlänglich bekannt, dass es ein Riesenchaos im Bereiche der schweizerischen/kantonalen Sozialversicherungen gebe. Einerseits seien die Zuständigkeiten nicht klar geregelt und andererseits habe jeder Kanton seine eigenen Gesetze. Da es sich bei der Kinderzulage um einen Sozialbeitrag handle, dürfe ein bezugsberechtigter Bürger keinen Nachteil erleiden wegen einer zweideutigen Darstellung eines Sachverhalts durch eine Amtsstelle.