Selbständigerwerbende hätten im Kanton Zürich kein Anrecht auf Kinderzulagen. Als er sich im August 1995 bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angemeldet habe, sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass hier eine andere Regelung gelte. Im Schreiben vom 11. August 1995 habe die Ausgleichskasse zwar mitgeteilt, dass nebst den AHV-Beiträgen auch ein Beitrag an die Familienausgleichskasse zu entrichten sei und andererseits gegebenenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen bestehe. In dieser unglücklichen Formulierung sei aber suggeriert worden, ein nicht vorhandenes Arbeitnehmerverhältnis sei Voraussetzung dazu.