10. Februar 2005 in objektiver Hinsicht der Bezugsbeschränkung von Art. 12 KZG entspricht. Er ist aber der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 12 KZG in seinem Falle nicht korrekt sei. a) Zur Begründung seiner Ansicht, wonach Art. 12 KZG vorliegend nicht zur Anwendung gelangten könne, machte Y. im Wesentlichen geltend, dass er bis zu seinem Zuzug nach Herisau im Jahre 1995 im Kanton Zürich wohnhaft und auch dort selbständigerwerbend gewesen sei. Selbständigerwerbende hätten im Kanton Zürich kein Anrecht auf Kinderzulagen.