Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 18 des Gesetzes über die Kinderzulagen (KZG, bGS 822.41) führt der Kanton Appenzell A.Rh. eine kantonale Familienausgleichskasse. Diese ist der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angegliedert. Gegen Verfügungen der Familienausgleichskasse kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 KZG). Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zum Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar (Art. 21 bis Abs. 1 KZG). Einspracheentscheide können nach Art. 21 Abs. 3 KZG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer-