Y. hat sich am 24. Januar 2005 zum Bezuge der Kinderzulage für seinen Sohn angemeldet. Die Ausgleichskasse hat ihm in der Folge unter Beachtung der Zweijahresfrist gemäss Art. 12 KZG die Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die angefochtene Verfügung vom 52