den. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG, wonach der Einzelrichter über Geldforderungen bis Fr. 8'000.-- entscheidet. Im vorliegenden Falle ist die Ausrichtung einer monatlichen Kinderzulage von Fr. 170.-- für den Zeitraum zwischen Juli 2000 und Dezember 2002 umstritten. Das sind 30 Monate à Fr. 170.--, somit Fr. 5'100.--. 2. Nach Art. 12 KZG können nicht bezogene Zulagen für die letzen zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches nachgefordert werden. Y. hat sich am 24. Januar 2005 zum Bezuge der Kinderzulage für seinen Sohn angemeldet.