Anspruch auf Eingliederung gemäss Art. 8 IVG besteht jedoch nur, wenn nebst der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, somit die Eingliederungsbereitschaft gegeben ist (ZAK 1991 178). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, anderen Personen in ähnlichem Alter werde eine Umschulung auf Kosten der Invalidenversicherung gewährt, muss hier nicht geprüft werden. Zu prüfen sind die Voraussetzungen im vorliegenden Fall. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ist, wie die IV-Stelle richtigerweise feststellte, Aufgabe der Aufsichtbehörde. 5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität besteht und der Anspruch auf berufliche Mass-