18 Abs. 1 IVG geleistet. Dass sowohl das Praktikum wie auch die in Aussicht gestellte Fixanstellung nicht realisiert werden konnten, ist gemäss Bericht des Berufsberaters vom 3. Oktober 2003 auf die negative Grundeinstellung des Beschwerdeführers, also auf behinderungsfremde Gründe zurückzuführen. Die Chance auf eine Eingliederung in die freie Marktwirtschaft hat der Beschwerdeführer durch seine negative Haltung verunmöglicht, was auch im Schlussbericht des Brüggli vom 28. Oktober 2003 bestätigt wird. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine berufliche Eingliederung nicht grundlegend geändert hat. Ein