beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zugesprochen. Im Rahmen dieser Eingliederungsmöglichkeiten wurde die Abklärung im Brüggli in Romanshorn und das anschliessende sechsmonatige Arbeitstraining veranlasst. Schliesslich wurde ein Praktikumsplatz mit einer möglichen späteren Fixanstellung vermittelt. Damit hat die IV-Stelle auch die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG geleistet.