Gemäss Art. 15 IVG besteht ein Anspruch auf Berufsberatung, wenn der Versicherte infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit behindert ist. Wegen fehlender Invalidität besteht kein Anspruch auf Berufsberatung. Dennoch hat die IV-Stelle aufgrund des psychiatrischen Gutachtens, wonach eine psychische Störung mit eindeutigem Krankheitswert vorliege, mit Verfügung vom 25. September 2002 Berufsberatung und Abklärung der 50 B. Gerichtsentscheide 2252