Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit eine Invalidität liegt demnach nicht vor. 4. Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der beruflichen Massnahmen Umschulung oder berufliche Weiterbildung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Praxisgemäss ist ein Invaliditätsgrad von 20% Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 125, AHI 2000 S. 62).