schwerdeführer hat im Brüggli bewiesen, dass er arbeiten kann und will.“ Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Hände bei schwereren Arbeiten schmerzten, ist nicht relevant, da die Arbeitsfähigkeit als Programmierer bzw. für Büroarbeiten beurteilt werden muss. Weiter ist nicht die Anzahl der diagnostizierten Krankheiten sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung. Dieser Zusammenhang wurde medizinisch abgeklärt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit eine Invalidität liegt demnach nicht vor.