Unter Einbezug dieser psychiatrischen Begutachtung wird im Gutachten der Klinik Valens festgehalten, dass aus psychischer und somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen für eine Arbeitstätigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere in der Replik, er sei voll arbeitsfähig. Er weist darauf hin, dass die Hände bei Arbeiten in Haus und Garten schmerzten und dass er bei insgesamt fünf diagnostizierten Krankheiten nicht voll arbeitsfähig sei.