Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 3. Da im vorliegenden Fall keine Invaliditätsrente beantragt ist, ist der Invaliditätsgrad nicht von Bedeutung. Das Vorliegen einer Invalidität ist jedoch im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Massnahmen zu prüfen.