Nach erneuten medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle im Jahre 2002 Berufsberatung und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Nach Vermittlung eines sechsmonatigen Arbeitstrainings wurde ihm dort volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Nachdem ein vermitteltes Anstellungsverhältnis nicht zustande gekommen war, verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Beschwerde wird erneut um Umschulung, berufliche Weiterausbildung, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung ersucht. Dass er die angebotene Stelle nicht bekommen habe, sei nicht sein Verschulden.