Ein erster IV-Antrag des Beschwerdeführers um Umschulung wurde 1998 letztinstanzlich vom EVG abgewiesen mit der Begründung, er sei trotz Handgelenkbeschwerden bei einer Tätigkeit im Bürobereich und insbesondere als Programmierer vollständig arbeitsfähig. Anfang 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Handgelenken und beiden Ellbogen erneut bei der IV zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Nach erneuten medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle im Jahre 2002 Berufsberatung und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären.