Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich als Stereotypeur ausgebildet. Als sein erlernter Beruf zufolge des technischen Wandels nicht mehr gefragt war, liess er sich zum Programmierer ausbilden und absolvierte eine Abendschule. Im Jahre 1992 verlor er aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitsstelle als Programmierer und ist seither arbeitslos Ein erster IV-Antrag des Beschwerdeführers um Umschulung wurde 1998 letztinstanzlich vom EVG abgewiesen mit der Begründung, er sei trotz Handgelenkbeschwerden bei einer Tätigkeit im Bürobereich und insbesondere als Programmierer vollständig arbeitsfähig.