Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Verbot abzuleiten sucht, die Praxis zu Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, wo der Mantelhandel aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt wird, müsse analog auch bei den juristischen Personen zur Anwendung gelangen, übersieht sie, dass kein widersprüchliches Verhalten vorliegt, wenn eine Behörde aufgrund einer unterschiedlichen gesetzlichen Grundlage (hier 207a DBG) und für einen anderen Kreis von Steuerpflichtigen (hier: juristische Personen) zu einer abweichenden Beurteilungen des gleichen oder eines vergleichbaren Sachver-