gesprochen wird, wenn der Fiskus ein und denselben Sachverhalt einmal nach der äusseren rechtlichen Form und ein anderes Mal nach dem wirtschaftlichen Hintergrund beurteilt. Dass die kantonale Steuerbehörde den Verkauf der 100%-Beteiligung an der G. AG nicht durchwegs als Mantelhandel mit daraus erzieltem Kapitalgewinn, sondern in einem anderen Verfahren anders behandelt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Verbot abzuleiten sucht, die Praxis zu Art. 20 Abs. 1 lit.