Die Beschwerdeführerin sieht einen Widerspruch darin, dass die Steuerbehörde die Steuerfolgen des Mantelhandels auf der Ebene der übertragenen Mantelgesellschaft bejahe (Neueintritt in die Steuerpflicht), bei der veräussernden Gesellschaft aber geltend mache, es handle sich um einen Kapitalgewinn und nicht (wirtschaftlich betrachtet) um einen Liquidationserlös bzw. einen Ertrag aus der Beteiligung. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. den Hinweis auf BGE 103 Ia 25 in: StE 1994, A 21.14, Nr. 11) von einem mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden widersprüchlichen Verhalten dann