Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verleiht dieses Verbot dem Steuerpflichtigen einen gewissen Anspruch auf eine einheitliche und widerspruchsfrei Rechtsanwendung. Die Beschwerdeführerin sieht einen Widerspruch darin, dass die Steuerbehörde die Steuerfolgen des Mantelhandels auf der Ebene der übertragenen Mantelgesellschaft bejahe (Neueintritt in die Steuerpflicht), bei der veräussernden Gesellschaft aber geltend mache, es handle sich um einen Kapitalgewinn und nicht (wirtschaftlich betrachtet) um einen Liquidationserlös bzw. einen Ertrag aus der Beteiligung.