3. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu vereinbaren ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verleiht dieses Verbot dem Steuerpflichtigen einen gewissen Anspruch auf eine einheitliche und widerspruchsfrei Rechtsanwendung.