46 B. Gerichtsentscheide 2251 wünschte Folge, dass nämlich eine Verschiebung ins Ausland ohne Steuerfolgen möglich würde. Auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend gemachte Auslegung von Art. 207a DBG erweist sich als wortlaut- und normzweckwidrig. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Nettoerlös von Fr. 70'000.-- aus dem Verkauf der Altbeteiligung zu Recht als Kapitalgewinn qualifiziert und von der Berechnung des Beteiligungsabzuges ausgenommen hat. 3. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu vereinbaren ist.