DBG genauso wenig. Auch diese Auslegung wäre mit Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung nicht zu vereinbaren. Wie bereits erwähnt, soll mit der Übergangsbestimmung für Altbeteiligungen die steuerfolgenlose Abwanderung von Beteiligungsgesellschaften ins Ausland verhindert werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 zu Art. 207a; Duss/Altdorfer, a.a.O.). Würden nun Teile des beim Verkauf einer Beteiligung erzielten Erlöses (soweit dieser das Nominalkapital übersteigt) nicht auch als Kapitalgewinne erfasst, so hätte dies bei einer Altbeteiligung zwar nicht immer, aber eben häufig auch die vom Gesetzgeber uner-