Bei der Altbeteiligung (50% des gehandelten Mantels) muss nach Art. 207a Abs. 1 und 2 DBG die Differenz zwischen dem gesamten Verkaufserlös (Fr. 100'000.--, gegebenenfalls inklusive eines Erlöses aus Bezugsrechten) und den Gestehungskosten per 1997 (Fr. 30'000.--) als Kapitalgewinn bei der Berechnung des Nettoertrages und mithin der Ermässigung ausser Betracht fallen. Anhaltspunkte dafür, dass (wenigstens) der das nominelle Kapital übersteigende Teil des Verkaufserlöses (insgesamt Fr. 40'000.--) nicht als Kapitalgewinn, sondern als Ertrag zu betrachten sei, finden sich im Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 und Art. 207a DBG genauso wenig.