Da die Hingabe der 100%-Beteiligung als Paket ausschliessliche causa für den Zufluss des Nettobetrages von insgesamt Fr. 72'363.-- war, muss dieser Betrag steuerrechtlich auch einheitlich als Kapitalgewinn qualifiziert werden und kann davon (bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges) dann lediglich der Erlös für die Neubeteiligung (von Fr. 2'363.--) einem tatsächlich aus einer Beteiligung zugeflossenen Ertrag gleichgestellt werden. 2.4 Dass der Verkaufserlös von brutto Fr. 200'000.-- das nominelle Kapital (Fr. 160'000.--) um Fr. 40'000.-- überstieg (Eventualantrag), ändert nichts. Bei der Altbeteiligung (50% des gehandelten Mantels) muss nach Art.