zug und ausschliesslich für die Hingabe des Aktienpaketes zugeflossen sind. Dieser Vorgang muss nach dem oben zu Art. 207a DBG Gesagten steuerrechtlich und namentlich für den Beteiligungsabzug einheitlich als Kapitalgewinn aus Beteiligungsveräusserung qualifiziert werden und kann weder teilweise noch ganz als Beteiligungsertrag behandelt werden. Auch handelsrechtlich hätte der gesamte Betrag richtigerweise als Kapitalgewinn verbucht werden müssen, auch wenn sich damit am Jahresergebnis nichts geändert hätte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die beiden Tatbestände (Kapitalgewinn, Beteiligungsertrag) begrifflich eben nicht zusammenfallen und namentlich im Übergangsrecht (Art.