2.3 Zu prüfen bleibt, wie angesichts der Massgeblichkeit der Handelsbilanz die Tatsache zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin den ihr bei der Veräusserung des Aktienmantels zugeflossenen Erlös von insgesamt Fr. 72'363.-- in der Bilanz in einen "Kapitalertrag" von Fr. 40'000.-- und einen Kapitalgewinn von Fr. 32'262.80 aufgeteilt und so verbucht hat. Die Verbuchung von Fr. 40'000.-- als Beteiligungsertrag und nicht (auch) als Kapitalgewinn ist steuerrechtlich deshalb unbeachtlich, weil damit die aktenkundige Tatsache verschleiert wurde, dass die 100%-Beteiligung im betreffenden Geschäftsjahr als Gesamtpaket verkauft wurde und der T. AG die Fr. 72'363.-- im Gegen-