DBG erfassten juristischen Personen weiterhin zivilrechtlich versteht und die Umdeutung des Verkaufserlöses in einen Beteiligungsertrag abgelehnt hat. 2.3 Zu prüfen bleibt, wie angesichts der Massgeblichkeit der Handelsbilanz die Tatsache zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin den ihr bei der Veräusserung des Aktienmantels zugeflossenen Erlös von insgesamt Fr. 72'363.-- in der Bilanz in einen "Kapitalertrag" von Fr. 40'000.-- und einen Kapitalgewinn von Fr. 32'262.80 aufgeteilt und so verbucht hat.